§ 14 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe (Schulvereinbarung) - Beilegung von Streitigkeiten
§ 14 Schulvereinbarung · Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung nicht nach, so ist diese oder dieser durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt zu bestimmen. Können sich die zwei Schiedsrichterinnen resp. Schiedsrichter nicht auf eine third Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden einigen, so wird das Präsidium durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Schiedsgerichtsbarkeit.