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§ 5 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Aus gesundheitlichen Gründen
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§ 5 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Lehrpersonen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls verhindert sind, ihren Unterricht zu erteilen, haben die Schulleitung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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