411.600
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
Allgemeines
§ 4 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Gesuche um Gewährung eines Urlaubes oder einer Entlastung sind der Schulleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen.
2. Die Schulleitung leitet die Urlaubs- und Entlastungsgesuche, deren Bewilligung in ihre Kompetenz fallen, nach dem Entscheid an das Erziehungsdepartement zur administrativen Bearbeitung weiter.
3. Gesuche um bezahlten Urlaub oder bezahlte Entlastung für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben werden von der jeweils zuständigen Stelle dem Erziehungsdepartement zur Überprüfung und Genehmigung eingereicht.
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