§ 3 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
§ 3 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Die Schulleitung bewilligt Urlaubs- und Entlastungsgesuche. Über Urlaube und Entlastungen, die ein Semester oder länger dauern, ist in der Volksschule die Volksschulleitung und in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Schulkommission in Kenntnis zu setzen.
2. Bezahlte Entlastung oder Beurlaubung für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben unterliegt der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.
3. Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag einschliesslich arbeitsfreier Samstag oder Sonntag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt.
4. Ebenso begründet freiwillig nicht bezogener Urlaub keinen Anspruch auf Ersatz.
5. Die arbeitsfreien Tage gemäss § 20 Arbeitszeitverordnung werden den Lehrpersonen mit unterrichtsfreien Freitagen und Samstagen abgegolten. Das zuständige Departement legt die genauen Daten fest. Nicht bezogene arbeitsfreie Tage oder Halbtage werden nicht ersetzt.
6. Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien entsteht kein Anspruch auf Ersatz der betroffenen Ferientage.
7. Die Gewährung von bezahltem Urlaub hat keine Kürzung der Ferien zur Folge. Ebenso hat unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dauert der unbezahlte Urlaub aber länger als einen Monat, so erfolgt eine Lohnkürzung im Verhältnis des unbezahlten Urlaubs zum vollen Jahr.
8. Die Kosten für bezahlten Urlaub oder bezahlte Entlastung müssen im Budget der Schule enthalten sein, sofern sie nicht von Dritten übernommen werden.
9. Das Erziehungsdepartement legt weitere Bestimmungen in einer Weisung fest.