411.600
CH-BS
§ 24 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 1967 in Wirksamkeit.
2. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben
a) das Reglement vom 1. Juni 1933/1. August 1933 betreffend die Gewährung von Urlaub an Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt;
b) die Verordnung vom 27. April 1959 betreffend die Zentrale Vikariatskasse.