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§ 24 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Schlussbestimmungen
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§ 24 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 1967 in Wirksamkeit.

2. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben

a) das Reglement vom 1. Juni 1933/1. August 1933 betreffend die Gewährung von Urlaub an Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt;

b) die Verordnung vom 27. April 1959 betreffend die Zentrale Vikariatskasse.

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