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§ 23 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Stellvertretung
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§ 23 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Die Lohnansätze für Stellvertretungen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgesetzt.

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