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§ 22 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Stellvertretung
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§ 22 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Die Stellvertretung für beurlaubte oder entlastete Lehrer ist, nach Möglichkeit Lehrkräften mit ensprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen.

2. Steht keine geeignete Stellvertretung zur Verfügung oder handelt es sich nur um kurzfristige Vertretungen, so können sie schon angestellten Lehrern übertragen werden.

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