§ 21 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
§ 21 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Ausserordentliche Entlastung kann gewährt werden
a) aus gesundheitlichen Gründen gemäss Abschn. II Ziff. 1 dieser Verordnung, wenn ein amtsärztliches Zeugnis vorliegt;
b) zur Ausbildung in anderen Lehrerberufen gemäss Abschn. II Ziff. 4 dieser Verordnung;
c) zur Fortbildung gemäss Abschn. II Ziff. 5 dieser Verordnung;
d) für wissenschaftliche Arbeiten gemäss Abschn. II Ziff. 6 dieser Verordnung;
e) aus anderen Gründen gemäss Abschn. II Ziff. 7 dieser Verordnung;
f) wegen Übernahme von Nebenverpflichtungen im Rahmen der Schultätigkeit;
g) wegen Lehrtätigkeit an anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen (Universität, Lehrerseminar[5], Maturitätskurse für Berufstätige, andere vom Erziehungsdepartement veranstaltete Kurse).
2. Die Bedingungen für die unter lit. a-e aufgeführten Entlastungen sind die gleichen wie für Urlaube aus den genannten Gründen.
3. Beim Entscheid über die Belassung des Lohnes in den unter lit. f und g genannten Fällen ist angemessen zu berücksichtigen, ob der Lehrkraft aus der Tätigkeit, zu deren Ausübung sie entlastet wurde, Einnahmen zufliessen.