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§ 20 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Ausserordentliche Entlastung
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§ 20 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Unter ausserordentlicher Entlastung ist die vorübergehende, jeweils höchstens für ein Jahr festzusetzende Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung unter den in § 101 des Schulgesetzes und in der Verordnung über die Pflichtstundenzahlen festgelegten Stundenansatz zu verstehen.

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