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§ 2 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

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§ 2 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Urlaub und Entlastung können gewährt werden

a) unter Belassung des vollen Lohnes;

b) unter Belassung eines Teils des Lohnes;

c) * ...

d) ohne Lohn.

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