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§ 19 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Aus anderen Gründen
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§ 19 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Urlaub kann ferner gewährt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen

a) zur vorübergehenden Ausübung einer pädagogischen Tätigkeit ausserhalb des Basler Schulwesens;

b) zur künstlerischen Ausbildung oder Betätigung;

c) aus persönlichen Gründen, wenn die Verweigerung des Urlaubes für die Gesuchsteller eine unangemessene Härte bedeutet.

2. In diesen Fällen wird unbezahlter Urlaub gewährt.

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