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§ 18 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Für wissenschaftliche Arbeiten
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§ 18 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Wenn die Einkünfte aus der Forschungstätigkeit niedriger sind als der Lohn beim Antritt des Urlaubs, so kann ein Lohnteil bis zur Höhe der Differenz belassen werden.

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