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§ 17 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Für wissenschaftliche Arbeiten
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§ 17 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten kann Lehrkräften unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern die Forschungsprojekte vom Nationalfonds empfohlen und finanziell unterstützt werden oder wenn andere zuständige Institutionen deren Durchführung empfehlen und angemessen fördern, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.

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