411.600
CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
Urlaub - Fortbildung
§ 16 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Urlaub zur Fortbildung bis zu drei Monaten (Teilnahme an Fachveranstaltungen, Kursen, Tagungen wissenschaftlicher oder pädagogischer Körperschaften) kann unter Belassung des Lohnes gewährt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.
2. Bewerber haben ihren Gesuchen die notwendigen Unterlagen, Tagungsprogramme usw. beizulegen.
3. Ein Fortbildungsurlaub kann mit Genehmigung des Regierungsrates bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern die Bedürfnisse der Schule dies erfordern.
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