411.600
CH-BS
§ 15 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
Urlaub - Fortbildung
§ 15 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Als Fortbildung gelten nachweisbare Anstrengungen von Lehrkräften zur Entwicklung von Fähigkeiten, die der Berufsausübung im Rahmen ihrer Lehrstelle dienen.
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