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§ 14 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Zur Ausbildung für andere Lehrerberufe
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§ 14 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Dient die vorgesehene Ausbildung den Bedürfnissen des baselstädtischen Schulwesens, so werden die gesamten PWWK-Beiträge vom Staat übernommen. Lehrkräften, die seit mindestens fünf Jahren im baselstädtischen Schuldienst stehen, kann der Lohn bis zu 50%, in Ausnahmefällen bis zu 100% belassen werden.

2. Scheidet ein Lehrer aus freiem Entschluss innerhalb bestimmter Zeit nach Beendigung der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis beim Staat aus, so hat er den ihm belassenen Lohn im Verhältnis der geleisteten zur nicht geleisteten Arbeitszeit zurückzuerstatten.

3. Zur Rückerstattung verpflichtet ist er, wenn er bei Urlaub von mehr als einem Monat und weniger als drei Monaten nicht wenigstens zwei Jahre, bei Urlaub von mehr als drei Monaten nicht mindestens drei Jahre von der Beendigung des Urlaubs an im Arbeitsverhältnis verbleibt.

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