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§ 13 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Zur Ausbildung für andere Lehrerberufe
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§ 13 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Zu Ausbildungszwecken wird unbezahlter Urlaub gewährt. Vorbehalten bleiben die Regelungen des § 14.

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