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§ 12 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Zur Ausbildung für andere Lehrerberufe
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§ 12 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte können im Umfang der dafür notwendigen Zeit beurlaubt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.

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