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§ 11 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Zur Ausbildung für andere Lehrerberufe
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§ 11 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Als Ausbildung für andere Lehrerberufe gelten die Bestrebungen unbefristet und befristet angestellter Lehrkräfte zur Erlangung eines weiteren Lehrerdiploms. Ein akademischer Abschluss in wenigstens einem der vom Gesuchsteller unterrichteten Fächer wird dieser Ausbildung gleichgestellt.

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