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§ 10 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Urlaub - Wegen Beanspruchung durch öffentliche Institutionen
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§ 10 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes oder infolge Mitwirkung in Personalverbänden (§ 20 Abs. 1 Personalgesetz in Verbindung mit § 16 und § 17 Ferien- und Urlaubsverordnung) kann bezahlter Urlaub im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen gewährt werden, sofern die Pensen nicht darauf ausgerichtet werden können.

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