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§ 1 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Allgemeines
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§ 1 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Urlaub, die Gewährung von ausserordentlicher Entlastung, die Folgen von Urlaub und Entlastung für den Lohn, die Folgen von Krankheit und Unfall während der Ferien sowie die Stellvertretung beurlaubter oder entlasteter Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen, sofern von den allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften des Kantons Basel-Stadt abgewichen werden soll. Ansonsten gelten die für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt geltenden personalrechtlichen Bestimmungen auch für die Lehrpersonen.

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