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§ 9 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Besitzstandregelung, Grundsatz

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§ 9 Übertrittsverordnung · Besitzstandregelung, Grundsatz

1. Die Lehrkräfte behalten beim Übertritt

a) den Anstellungsstatus,

b) den Beschäftigungsgrad,

c) den Lohnbesitzstand (Lohnklassenzugehörigkeit und Stufenanstieg), sofern die Lohnklasse der aufgegebenen Funktion höher ist als jene der neuen Funktion.

2. Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die von sich aus den Übertritt beantragen, sowie für Lehrkräfte, die ab 1994 während der Übergangszeit im Rahmen eines normalen Wahlverfahrens gemäss § 92 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 von der Sekundarschule an die Primarschule wechseln.

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