411.520
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Pensionierung in der Übergangszeit
§ 8 Übertrittsverordnung · Pensionierung in der Übergangszeit
1. Lehrkräfte, die innerhalb der Übergangszeit die Pensionsberechtigung erlangen und die Erklärung abgeben, dass sie effektiv zurücktreten wollen, können zum Übertritt nicht verpflichtet werden.
2. Die Übergangszeit endet mit dem Austritt des für die jeweilige Schulart letzten Schülerjahrganges, für den die Bestimmungen des Schulgesetzes vor der Revision vom 18. Februar 1988 massgebend waren.