Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.520 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Übertrittsverordnung · Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom

1. Die Lehrkräfte der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien, welche das Oberlehrerdiplom besitzen, können zum Übertritt an die Weiterbildungsschule oder an die Orientierungsschule nur dann verpflichtet werden, wenn sie an ihrer Schule nicht mehr ihrem Diplom entsprechend beschäftigt werden können.

2. Der Nachweis der Überzähligkeit obliegt der Schulleitung.

← § 6 Übertrittsverordnung Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Zweck § 8 Übertrittsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →