411.520
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom
§ 7 Übertrittsverordnung · Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom
1. Die Lehrkräfte der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien, welche das Oberlehrerdiplom besitzen, können zum Übertritt an die Weiterbildungsschule oder an die Orientierungsschule nur dann verpflichtet werden, wenn sie an ihrer Schule nicht mehr ihrem Diplom entsprechend beschäftigt werden können.
2. Der Nachweis der Überzähligkeit obliegt der Schulleitung.