411.520
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Übertrittspflicht
§ 6 Übertrittsverordnung · Übertrittspflicht
1. Die Lehrkräfte der Sekundarschulen, der Realschulen, der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien können nach Massgabe der §§ 7 und 8 zum Übertritt an die Orientierungsschule oder an die Weiterbildungsschule verpflichtet werden.