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411.520 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Übertrittspflicht

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§ 6 Übertrittsverordnung · Übertrittspflicht

1. Die Lehrkräfte der Sekundarschulen, der Realschulen, der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien können nach Massgabe der §§ 7 und 8 zum Übertritt an die Orientierungsschule oder an die Weiterbildungsschule verpflichtet werden.

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