411.520
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Teilübertritte in der Übergangszeit
§ 5 Übertrittsverordnung · Teilübertritte in der Übergangszeit
1. Innerhalb der Übergangszeit (Zeit des Nebeneinanders von alten und neuen Schultypen) sind zur Erleichterung des Übergangs auch Teilübertritte zulässig.
2. In diesen Fällen gilt die Mischpensenregelung gemäss § 98a Abs. 3 des Schulgesetzes in der Fassung vom 18. Februar 1988.