411.520
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Interessenwahrung der Lehrkräfte
§ 4 Übertrittsverordnung · Interessenwahrung der Lehrkräfte
1. Die Lehrkräfte erhalten Gelegenheit, ihre Wünsche im Hinblick auf den Zeitpunkt des Übertrittes, den Schultypus, den Arbeitsort und die Art der Unterrichtstätigkeit zu äussern.
2. Ein Anspruch auf Wunscherfüllung besteht nicht, jedoch sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden.