411.520
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Interessenwahrung der Schulen
§ 3 Übertrittsverordnung · Interessenwahrung der Schulen
1. Bei allen Übertritten sind im Hinblick auf die Qualifikationen der Lehrkräfte und die Zusammensetzung der Lehrkörper sowohl die Interessen der abgebenden wie auch jene der neuen Schulen zu wahren.
2. Die Schulleitungen und die Inspektionen der abgebenden Schulen und die Organe gemäss § 2 Abs. 2 verständigen sich über jeden Übertritt.
3. In Konfliktfällen entscheidet der Erziehungsrat.