411.520
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Übertritt der Lehrkräfte
§ 2 Übertrittsverordnung · Übertritt der Lehrkräfte
1. Der Übertritt der Lehrkräfte an die Orientierungsschule und die Weiterbildungsschule wird durch den Erziehungsrat mindestens ein Jahr vor deren Amtsantritt bestätigt oder in Konfliktfällen verfügt.
2. Sind Schulleitungen und Inspektionen der neugeschaffenen Schultypen noch nicht konstituiert, so werden deren Rechte durch die Projektleitung ausgeübt.