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411.520 CH-BS

§ 11 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Schlussbestimmungen

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§ 11 Übertrittsverordnung · Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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