411.520
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Schlussbestimmungen
§ 11 Übertrittsverordnung · Schlussbestimmungen
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.