411.520
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Besitzstandsregelung bei Unterricht in verschiedenen Lohnklassen
§ 10 Übertrittsverordnung · Besitzstandsregelung bei Unterricht in verschiedenen Lohnklassen
1. Lehrkräfte mit Vollpensen oder Teilpensen, deren Unterricht in verschiedenen Lohnklassen bezahlt wird, und Lehrkräfte, die beim Übertritt einen auf § 6 der Verordnung betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 gestützten Besitzstand geltend machen können, erhalten den Lohnbesitzstand für die während der drei Jahre vor dem Übertritt durchschnittlich geleisteten Anzahl Stunden (auf nähere ganze Zahl gerundet) in der höheren Lohnklasse.