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411.520 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) - Zweck

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§ 1 Übertrittsverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Übertritt der unbefristet oder befristet angestellten Lehrkräfte in die durch die Schulgesetzänderung vom 18. Februar 1988 neu geschaffenen Schultypen.

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