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§ 8 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Umgang mit Minus- und Überstunden aus dem Lektionenkonto

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§ 8 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Umgang mit Minus- und Überstunden aus dem Lektionenkonto

1. Eine Auszahlung von Überstunden aus dem Lektionenkonto ist nur gestattet, wenn eine Kompensation über das Lektionenkonto oder über Urlaub nicht möglich ist und den Interessen der Schule nicht zuwiderläuft.

2. Die Schulleitung leitet das Auszahlungsbegehren an das Erziehungsdepartement weiter, welches für dessen Bewilligung und Ablehnung zuständig ist.

3. Falls eine Lehrperson aus dem Schuldienst tritt und das Lektionenkonto einen Minusstand aufweist, hat sie den zu viel bezogenen Lohn grundsätzlich zurückzuerstatten. Es ist ihr diesbezüglich eine angemessene Frist zu setzen. Zu viel bezogener Lohn ist dann nicht rückerstattungspflichtig, wenn der Minusstand von der Schulleitung verfügt worden ist.

4. Falls eine Lehrperson aus dem Schuldienst tritt und das Lektionenkonto einen Plusstand aufweist, wird ihr der geschuldete Lohn ausbezahlt.

5. Die Umwandlung von Überstunden aus dem Lektionenkonto in Urlaub kann bei der Schulleitung beantragt werden.

6. Das Erziehungsdepartement legt in einer Weisung die näheren Ausführungsbestimmungen fest.

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