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§ 7 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Lohnzahlung bei vollem Pensum

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§ 7 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Lohnzahlung bei vollem Pensum

1. Die regelmässige Lohnzahlung darf ein volles Pensum nicht überschreiten. Zuviel geleistete Lektionen müssen an einer der betroffenen Schulen in Kompensation gegeben werden.

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