411.500
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Lohnzahlung bei vollem Pensum
§ 7 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Lohnzahlung bei vollem Pensum
1. Die regelmässige Lohnzahlung darf ein volles Pensum nicht überschreiten. Zuviel geleistete Lektionen müssen an einer der betroffenen Schulen in Kompensation gegeben werden.