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§ 6 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

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§ 6 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

1. Bei einem Beschäftigungsgrad bis zu 12 Jahreslektionen darf das Lektionenkonto einen Positivsaldo von maximal 6 Jahreslektionen aufweisen. Ab einem höheren Beschäftigungsgrad darf der Positivsaldo maximal 50% des Beschäftigungsgrades aufweisen.

2. ...

3. Der Negativsaldo darf -2⅔ (Kindergarten, Primarschule) bzw. -2 (übrige Schulen) Jahreslektionen nicht unterschreiten.

4. Saldi, welche diese Werte über- oder unterschreiten, sind vorübergehend erlaubt, wenn die Lehrperson und die Schulleitung damit einverstanden sind und mit der Über- oder Unterschreitung eine Kündigung oder Teilkündigung vermieden werden kann.

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