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§ 5 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Lektionenkonto

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§ 5 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Lektionenkonto

1. Die Lektionenkonten werden als Jahres- oder Semesterkonten geführt.

2. 40 Einzellektionen entsprechen einer Jahres-, 20 Einzellektionen einer Semesterlektion.

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