§ 4 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
§ 4 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1. Über die genannten Lektionen hinausreichende Abweichungen oder eine Fortsetzung der höheren oder der tieferen Beschäftigung über zwei Jahre sind erlaubt, wenn die Lehrperson und die Schulleitung damit einverstanden sind oder wenn mit den Abweichungen vom Beschäftigungsgrad eine Kündigung oder Teilkündigung vermieden werden kann.
2. Wird die Abweichung über das Lektionenkonto verbucht, ist sie jederzeit ohne Anpassung des Anstellungsvertrages möglich.
3. Soll jedoch vom vertraglich festgehaltenen Lohn abgewichen werden, so bedarf die Lektionenerhöhung oder -senkung einer Vertragsanpassung und hat grundsätzlich unbefristet zu erfolgen.
4. In Ausnahmefällen, z.B. bei der Übernahme einer Stellvertretung, darf die Abweichung vom vertraglich festgehaltenen Lohn mit einem befristeten Vertrag erfolgen. In diesem Fall darf sie maximal zwei Jahre dauern.
5. Bei Übernahme einer den vereinbarten Beschäftigungsgrad übersteigenden Stellvertretung, welche maximal zwei Monate dauert, ist die Auszahlung des zusätzlichen Lohnes im gegenseitigen Einvernehmen ohne Vertragsanpassung möglich.