Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.500 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Beschäftigungsgrad

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Beschäftigungsgrad

1. Die Lehrpersonen haben Anspruch auf den vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrad. Um diesen garantieren und dennoch die Schwankungen bei den Lektionenzuteilungen auffangen zu können, können unbefristet angestellte Lehrpersonen dazu verpflichtet werden, während zwei aufeinander folgenden Schuljahren Lektionenzuteilungen zu übernehmen, die maximal um +/- 2⅔ (Kindergarten, Primarschule) bzw. +/- 2 (übrige Schulen) Jahreslektionen vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad abweichen.

2. Die dadurch entstandenen Minus- oder Überstunden sind pro Lehrperson einem durch die Schulleitung einzurichtenden und zu führenden Lektionenkonto zu verbuchen.

← § 2 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen Geltungsbereich § 4 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →