411.500
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Beschäftigungsgrad
§ 3 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Beschäftigungsgrad
1. Die Lehrpersonen haben Anspruch auf den vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrad. Um diesen garantieren und dennoch die Schwankungen bei den Lektionenzuteilungen auffangen zu können, können unbefristet angestellte Lehrpersonen dazu verpflichtet werden, während zwei aufeinander folgenden Schuljahren Lektionenzuteilungen zu übernehmen, die maximal um +/- 2⅔ (Kindergarten, Primarschule) bzw. +/- 2 (übrige Schulen) Jahreslektionen vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad abweichen.
2. Die dadurch entstandenen Minus- oder Überstunden sind pro Lehrperson einem durch die Schulleitung einzurichtenden und zu führenden Lektionenkonto zu verbuchen.