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§ 2 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Minus- und Überstunden

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§ 2 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Minus- und Überstunden

1. Minusstunden sind Jahreslektionen, die entgegen dem vereinbarten Beschäftigungsgrad nicht erteilt werden.

2. Überstunden sind Jahreslektionen, die über den vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erteilt werden.

3. Minus- und Überstunden werden eins zu eins angerechnet.

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