411.500
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Minus- und Überstunden
§ 2 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Minus- und Überstunden
1. Minusstunden sind Jahreslektionen, die entgegen dem vereinbarten Beschäftigungsgrad nicht erteilt werden.
2. Überstunden sind Jahreslektionen, die über den vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erteilt werden.
3. Minus- und Überstunden werden eins zu eins angerechnet.