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§ 1a Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Pflichtlektionenzahl und Lektionenzuteilung

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§ 1a Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Pflichtlektionenzahl und Lektionenzuteilung

1. Die Festsetzung der Pflichtlektionenzahl von Lehrpersonen, deren Pensen aus Unterricht mit verschiedenen Pflichtlektionenansätzen zusammengesetzt sind, sowie die Zuteilung der Lektionen und Fächer für die einzelnen Lehrpersonen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung obliegen der Schulleitung.

2. Die Schulleitung rechnet Lektionen, die ihre Lehrpersonen an anderen vom Kanton geführten Schulen erteilen, an die Pflichtlektionenzahl an.

3. Die Schulleitung ist verpflichtet, jeder Lehrperson rechtzeitig Pflichtlektionenzahl und -pensum mitzuteilen.

4. Die von der Schulleitung gemäss Abs. 1 festgelegten Pflichtlektionenzahlen sind jeweilen vor Beginn des Schuljahres dem Erziehungsdepartement zur Überprüfung zuzustellen.

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