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CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Übergangsbestimmung
§ 12 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Übergangsbestimmung
1. Für die Umsetzung der §§ 3-8 dieser Verordnung beziehungsweise für die Anpassung der bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 1. August 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Verträge angepasst sein. Für die Festlegung des neu zu berechnenden Beschäftigungsgrades ist grundsätzlich der Beschäftigungsgrad der letzten vier Jahre massgeblich.