411.500
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Aufhebung von Erlassen
§ 11 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Aufhebung von Erlassen
1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Pflichtstundenzahlen der Lehrer vom 9. März 1970 aufgehoben.