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§ 11 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Aufhebung von Erlassen

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§ 11 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Aufhebung von Erlassen

1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Pflichtstundenzahlen der Lehrer vom 9. März 1970 aufgehoben.

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