411.500
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Rechtsmittel
§ 10 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.