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CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen.
2. Für die Lehrpersonen an den von den Gemeinden geführten Schulen legen die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Bestimmungen fest. Vorbehalten bleibt § 101 Schulgesetz.