411.450
CH-BS
§ 6 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 6 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbedingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend.
2. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam.