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§ 6 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 6 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbedingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend.

2. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam.

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