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§ 5 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung

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§ 5 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung

1. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren.

2. Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Präsenzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.

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