411.450
CH-BS
§ 4 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Erfüllung des Berufsauftrags
§ 4 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Erfüllung des Berufsauftrags
1. Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen.