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411.450 CH-BS

§ 4 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Erfüllung des Berufsauftrags

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§ 4 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Erfüllung des Berufsauftrags

1. Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen.

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