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§ 3 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen

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§ 3 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen

1. Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unterrichtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können.

2. Die Arbeitszeit gliedert sich in

- Unterrichtszeit definiert als Lektionenzahl pro Woche,

- weitere Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung (u.a. für Teamsitzungen, Konferenzen, Elternabende und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche, Weiterbildung),

- Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung (u.a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts).

3. Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden.

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