§ 2 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Tätigkeit der Lehrpersonen
§ 2 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Tätigkeit der Lehrpersonen
1. Die Tätigkeit der Lehrpersonen besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Auftrages, der sich in folgende Aufgabenfelder gliedert
a) Unterricht, Vor- und Nachbereitung
- Unterricht, Erziehung, Betreuung, Förderung
- Exkursionen, Lager und andere Klassenanlässe
- Vorbereitung einschliesslich Bereitstellung von Materialien, Prüfungskorrekturen, Lernberichte und Zeugnisse, Orientierungsarbeiten und Abschlussprüfungen (individuell und im Team)
- Planung und Evaluation Unterricht (individuell und im Team)
b) Schüler- und Schülerinnenberatung, Elternzusammenarbeit, Klassenleitung
- Gespräche mit Schülern und Schülerinnen, soziale und disziplinarische Problemlösung, Absenzenkontrolle, Erstellen von Berichten, Zusammenarbeit mit Tagesbetreuung, Supportstellen, Externen und Ausbildungsbetrieben
- Elterngespräche, Elternanlässe
- Klassenleitung
c) Gremienarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung
- Arbeit in verschiedenen Teams und Gremien, Lehrpersonenkonferenzen, Fachkonferenzen, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen
- Schulentwicklung, Mitarbeit in schulischen kantonalen und ausserkantonalen Projekten
- Qualitätsmanagement auf Schulebene, Mitwirkung in einer Qualitätsgruppe, Einholung Individualfeedback, Mitarbeit bei Evaluationen
- Vorbereitung Schulanlässe
- Ämter (u. a. Leitung Fachgruppe, Verantwortung für Sammlung und Spezialraum) und Aufträge für die Schulgemeinschaft
d) Weiterbildung
- arbeitsplatzbezogene Weiterbildung
- institutionalisierte Weiterbildung (offizielle Veranstaltungen, Projekte, Kurse)
- Selbststudium und Beratung
2. Für das wichtigste Arbeitsfeld gemäss Abs. 1 lit. a stehen 85% und für die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d stehen insgesamt 15% der Arbeitszeit zur Verfügung. Die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d sind einander gleichwertig.