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§ 2 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen - Tätigkeit der Lehrpersonen

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§ 2 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen · Tätigkeit der Lehrpersonen

1. Die Tätigkeit der Lehrpersonen besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Auftrages, der sich in folgende Aufgabenfelder gliedert

a) Unterricht, Vor- und Nachbereitung

- Unterricht, Erziehung, Betreuung, Förderung

- Exkursionen, Lager und andere Klassenanlässe

- Vorbereitung einschliesslich Bereitstellung von Materialien, Prüfungskorrekturen, Lernberichte und Zeugnisse, Orientierungsarbeiten und Abschlussprüfungen (individuell und im Team)

- Planung und Evaluation Unterricht (individuell und im Team)

b) Schüler- und Schülerinnenberatung, Elternzusammenarbeit, Klassenleitung

- Gespräche mit Schülern und Schülerinnen, soziale und disziplinarische Problemlösung, Absenzenkontrolle, Erstellen von Berichten, Zusammenarbeit mit Tagesbetreuung, Supportstellen, Externen und Ausbildungsbetrieben

- Elterngespräche, Elternanlässe

- Klassenleitung

c) Gremienarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung

- Arbeit in verschiedenen Teams und Gremien, Lehrpersonenkonferenzen, Fachkonferenzen, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen

- Schulentwicklung, Mitarbeit in schulischen kantonalen und ausserkantonalen Projekten

- Qualitätsmanagement auf Schulebene, Mitwirkung in einer Qualitätsgruppe, Einholung Individualfeedback, Mitarbeit bei Evaluationen

- Vorbereitung Schulanlässe

- Ämter (u. a. Leitung Fachgruppe, Verantwortung für Sammlung und Spezialraum) und Aufträge für die Schulgemeinschaft

d) Weiterbildung

- arbeitsplatzbezogene Weiterbildung

- institutionalisierte Weiterbildung (offizielle Veranstaltungen, Projekte, Kurse)

- Selbststudium und Beratung

2. Für das wichtigste Arbeitsfeld gemäss Abs. 1 lit. a stehen 85% und für die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d stehen insgesamt 15% der Arbeitszeit zur Verfügung. Die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d sind einander gleichwertig.

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