411.400
CH-BS
§ 9 Ordnung für die Lehrpersonen
Pflichten der Lehrpersonen[[1]](#titletitle_text_fn_86881_2_1_c)
§ 9 Ordnung für die Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen sind nicht befugt, Schülerinnen und Schülern zu erlauben, dem Unterricht fernzubleiben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Krankheit in der Familie einer Schülerin oder eines Schülers, kann dieser bzw. diesem Urlaub gewährt werden, jedoch nur für einzelne Stunden und unter genauer Festsetzung der Dauer des Urlaubs. Den Lehrpersonen ist es untersagt, Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit für Privataufträge in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schulordnung über Versäumnisse und Beurlaubungen der Schülerinnen und Schüler.